Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2016 in zwei Verfahren entschieden, dass ein per E‑Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag als sogenannter Fernabsatzvertrag vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden kann.
In beiden Fällen stritten Makler und Kunde um die Provision nach der Vermittlung eines Hausgrundstücks. In einem Fall ging es um eine Provision in Höhe von 15.000 Euro (Verfahren Az. I ZR 30/15), im zweiten Fall um 23.205 Euro (Verfahren Az. I ZR 68/15). Jeweils wurde im Jahr 2013 von einer Maklerin auf einem Internetportal ein Grundstück annonciert. Daraufhin meldete sich ein Interessent jeweils per E‑Mail bei der Maklerin. Diese schickte ihm – ebenfalls per E‑Mail – das Exposé zu. Das Exposé enthielt auch die Höhe der zu zahlenden Maklerprovision. In beiden Exposés fehlte jedoch eine Widerrufsbelehrung für Verbraucher. Diese fand sich auch nicht in der Internetanzeige. Die Kunden bestätigten den Erhalt des Exposés telefonisch bzw. per E‑Mail. Es folgte ein Besichtigungstermin und letztlich in beiden Fällen der Kauf.Beide Käufer weigerten sich sodann, die Provision zu zahlen. Die Maklerin klagte daher auf Zahlung der Provision. Während des Gerichtsverfahrens erklärten beide Käufer den Widerruf des Maklervertrags.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Maklerverträge Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind, bei denen ein Widerrufsrecht besteht. Auch könne der jeweilige Beklagte den Maklervertrag noch im Prozess widerrufen, weil er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.
Das Widerrufsrecht des jeweiligen Beklagten war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen nach Auffassung des Senats auch noch nicht gemäß § 312d Abs. 3 BGB aF erloschen. Das Erlöschen des Widerrufsrechts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass bei einer Dienstleistung der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Diese Voraussetzungen lagen in beiden Fällen nicht vor, weil die jeweiligen Beklagten die Provision vor der Ausübung des Widerrufsrechts nicht bezahlt hatten.
Auch steht den Maklern nach Auffassung des BGH in beiden Fällen wegen der erbachten Maklerleistungen kein Anspruch auf Wertersatz zu. Nach § 312e Abs. 2 BGB aF hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. In beiden Fällen hatte es jedoch an einer entsprechenden Belehrung der Maklerkunden gefehlt.