Der unter ande­rem für das Mak­ler­recht zustän­di­ge I. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat am 7. Juli 2016 in zwei Ver­fah­ren ent­schie­den, dass ein per E‑Mail oder tele­fo­nisch geschlos­se­ner Grund­stücks­mak­ler­ver­trag als soge­nann­ter Fern­ab­satz­ver­trag vom Mak­ler­kun­den inner­halb der gesetz­li­chen Fris­ten wider­ru­fen wer­den kann.

In bei­den Fäl­len strit­ten Mak­ler und Kun­de um die Pro­vi­si­on nach der Ver­mitt­lung eines Haus­grund­stücks. In einem Fall ging es um eine Pro­vi­si­on in Höhe von 15.000 Euro (Ver­fah­ren Az. I ZR 30/15), im zwei­ten Fall um 23.205 Euro (Ver­fah­ren Az. I ZR 68/15). Jeweils wur­de im Jahr 2013 von einer Mak­le­rin auf einem Inter­net­por­tal ein Grund­stück annon­ciert. Dar­auf­hin mel­de­te sich ein Inter­es­sent jeweils per E‑Mail bei der Mak­le­rin. Die­se schick­te ihm – eben­falls per E‑Mail – das Expo­sé zu. Das Expo­sé ent­hielt auch die Höhe der zu zah­len­den Mak­ler­pro­vi­si­on. In bei­den Expo­sés fehl­te jedoch eine Wider­rufs­be­leh­rung für Ver­brau­cher. Die­se fand sich auch nicht in der Inter­net­an­zei­ge. Die Kun­den bestä­tig­ten den Erhalt des Expo­sés tele­fo­nisch bzw. per E‑Mail. Es folg­te ein Besich­ti­gungs­ter­min und letzt­lich in bei­den Fäl­len der Kauf.Beide Käu­fer wei­ger­ten sich sodann, die Pro­vi­si­on zu zah­len. Die Mak­le­rin klag­te daher auf Zah­lung der Pro­vi­si­on. Wäh­rend des Gerichts­ver­fah­rens erklär­ten bei­de Käu­fer den Wider­ruf des Maklervertrags.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass die Mak­ler­ver­trä­ge Fern­ab­satz­ver­trä­ge über die Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen im Sin­ne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind, bei denen ein Wider­rufs­recht besteht. Auch kön­ne der jewei­li­ge Beklag­te den Mak­ler­ver­trag noch im Pro­zess wider­ru­fen, weil er nicht über sein Wider­rufs­recht belehrt wor­den war.

Das Wider­rufs­recht des jewei­li­gen Beklag­ten war zum Zeit­punkt der Wider­rufs­er­klä­run­gen nach Auf­fas­sung des Senats auch noch nicht gemäß § 312d Abs. 3 BGB aF erlo­schen. Das Erlö­schen des Wider­rufs­rechts nach die­ser Bestim­mung setzt vor­aus, dass bei einer Dienst­leis­tung der Ver­trag von bei­den Sei­ten auf aus­drück­li­chen Wunsch des Ver­brau­chers voll­stän­dig erfüllt wor­den ist, bevor der Ver­brau­cher sein Wider­rufs­recht aus­ge­übt hat. Die­se Vor­aus­set­zun­gen lagen in bei­den Fäl­len nicht vor, weil die jewei­li­gen Beklag­ten die Pro­vi­si­on vor der Aus­übung des Wider­rufs­rechts nicht bezahlt hatten.

Auch steht den Mak­lern nach Auf­fas­sung des BGH in bei­den Fäl­len wegen der erbach­ten Mak­ler­leis­tun­gen kein Anspruch auf Wert­er­satz zu. Nach § 312e Abs. 2 BGB aF hat der Ver­brau­cher bei Fern­ab­satz­ver­trä­gen über Dienst­leis­tun­gen Wert­er­satz für die erbrach­te Dienst­leis­tung nach den Vor­schrif­ten über den gesetz­li­chen Rück­tritt nur zu leis­ten, wenn er vor Abga­be sei­ner Ver­trags­er­klä­rung auf die­se Rechts­fol­ge hin­ge­wie­sen wor­den ist und wenn er aus­drück­lich zuge­stimmt hat, dass der Unter­neh­mer vor Ende der Wider­rufs­frist mit der Aus­füh­rung der Dienst­leis­tung beginnt. In bei­den Fäl­len hat­te es jedoch an einer ent­spre­chen­den Beleh­rung der Mak­ler­kun­den gefehlt.